§ 1 Der Verein führt den Namen Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs. in der Folge kurz Bundeskomitee.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
Seine nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union.
§ 2 Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen standespolitischen und sonstigen Interessen der Angehörigen der Freien Berufe Österreichs, insbesondere durch:
a) die Förderung des Einvernehmens und der Zusammenarbeit der einzelnen Kammern der Freien Berufe Österreichs untereinander;
b) die allgemeine Vertretung und Förderung der Freien Berufe in Österreich gegenüber den Organen des Bundes und der Länder sowie gegenüber der Öffentlichkeit;
c) die Wahrnehmung der Interessen der Freien Berufe im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften;
d) die Vertretung der freien Berufe auf internationaler Ebene;
e) die Zusammenarbeit mit anderen Vertretungsorganisationen Freier Berufe,.
Das Bundeskomitee ergreift alle notwendigen Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet sind.
§ 3 Zur Erreichung des beabsichtigten Vereinszwecks kann das Bundeskomitee Vermögen jeder Art besitzen und erwerben.
Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und allfällige Zuwendungen aufgebracht.
§ 4 Mitglieder des Bundeskomitees können nur die gesetzlich eingerichteten Bundeskammern der Freien Berufe sein.
Derzeit sind dies:
a) die Österreichische Apothekerkammer,
b) die Österreichische Ärztekammer,
c) die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten,
d) die Österreichische Zahnärztekammer,
e) die Österreichische Notariatskammer,
f) die Österreichische Patentanwaltskammer,
g) der Österreichische Rechtsanwaltskammertag,
h) die Österreichische Tierärztekammer,
i) die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
§ 5 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Hauptversammlung endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt.
Der Austritt kann von einem Mitglied jeweils zum Jahresende mit Wirksamkeit zum nächsten Jahresende erfolgen.
Liegt ein wichtiger Grund vor, darf das Mitglied mit sofortiger Wirkung austreten.
§ 6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Statuten.
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) die Förderung und Beratung in ihren Angelegenheiten seitens des Bundeskomitees in Anspruch zu nehmen,
b) sich der von dem Bundeskomitee geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu bedienen,
c) in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Zwecke und Interessen des Bundeskomitees zu fördern und sich gegenseitig zu unterstützen,
b) die Bestimmungen der Statuten sowie die Beschlüsse der Organe des Bundeskomitees einzuhalten,
c) die Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Kosten des Bundeskomitees zu leisten.
§ 7 Organe des Bundeskomitees sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium,
d) der Präsident,
e) die Revisoren,
f) das Schiedsgericht.
§ 8 Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit beschlossen werden.
Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Einberufung sowohl der ordentlichen wie der außerordentlichen Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich durch den Präsidenten zu erfolgen.
In der Hauptversammlung kann nur über diejenigen Gegenstände abgestimmt werden, die in der Tagesordnung enthalten sind, insbesondere über die Berichterstattung zur Tätigkeit des Bundeskomitees und zur Vermögensgebarung, über die Entlastung von Präsidium und Vorstand und über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Es liegt im Ermessen der Mitglieder, zur Hauptversammlung Vertreter der Länderorganisationen zu entsenden.
Jedes Mitglied hat 9 Grundstimmen, ausgenommen die Österreichische Patentanwaltskammer, die nur 1 Grundstimme hat, und pro angefangenen 200 Berufsangehörigen je 1 zusätzliche Stimme.
Berechnungsgrundlage der Zahl der Berufsangehörigen ist jeweils der Stand am 01.01. eines jeden Jahres. Das Generalsekretariat erstellt auf dieser Grundlage für die folgende Hauptversammlung eine Stimmrechtstabelle.
Das Stimmrecht wird für jedes Mitglied durch die von ihm hiezu schriftlich bevollmächtigten Delegierten ausgeübt.
Die Aufteilung der Stimmrechte obliegt den einzelnen Mitgliedern, die nachzuweisen haben, wie viele Stimmen der einzelne Delegierte vertritt.
Eine Hauptversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten persönlich anwesend ist.
Ist eine Hauptversammlung zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine zweite Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.
Gem. § 5 Abs. 2 letzter Satz VerG 2002 kann nunmehr mindestens 1\10 der Mitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
§ 10 Nachstehende Verhandlungsgegenstände sind der Hauptversammlung vorbehalten:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Vorlage der Jahresrechnung;
b) Entgegennahme des Berichts der Revisoren (Stellvertreter) über die Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung;
c) Entgegennahme des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr und dessen Genehmigung;
d) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertretern;
e) Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge;
f) Beschlussfassung über die Anträge auf Änderung der Satzungen;
g) Die Aufnahme weiterer Mitglieder;
h) Die Beschlussfassung über Anträge auf Auflösung des Vereins.
§ 11 Anträge zur Tagesordnung sind beim Generalsekretariat mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Das Generalsekretariat hat diese Anträge unverzüglich an die Mitglieder des Bundeskomitees weiterzuleiten.
§ 12 Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Verhandlungsgegenständen § 10 lit. e, f, g und h bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und so vielen weiteren Vorstandsmitgliedern, als erforderlich sind, damit jedes Mitglied zwei, die Österreichische Ärztekammer jedoch vier Vertreter in den Vorstand des Bundeskomitees delegiert.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder ist nicht beschränkt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Bestellung eines von ihm entsandten Vorstandsmitgliedes ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und für zeitweilig verhinderte Vorstandsmitglieder Ersatzmitglieder zu stellen.
§ 14 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bundeskomitees und die Durchführung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse; er entscheidet und verfügt – unbeschadet der sonstigen Kompetenzbestimmungen – in allen Angelegenheiten, in denen die Statuten nichts anderes vorsehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen in den Fällen des § 15 lit e.
§ 15 Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen.
a) Das Arbeitsgebiet dieser Arbeitskreise kann sachlich oder regional bestimmt werden. Arbeitskreise, deren Aufgabengebiet sachlich abgegrenzt ist, heißen Kommissionen. Arbeitskreise mit regionalem Wirkungsbereich heißen Landeskomitees.
b) Die Mitglieder der Kommissionen werden von den Mitgliedern des Bundeskomitees entsendet und abberufen. Die Mitglieder der Landeskomitees werden von den jeweiligen Landeskammern (bzw. Landesgeschäftsstellen) der Mitgliedskammern des Bundeskomitees entsendet und abberufen.
c) Jeder Arbeitskreis wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Geschäftsordnung hat Bestimmungen über Zahl und Aufteilung der Mitglieder des Arbeitskreises zu enthalten.
d) In Angelegenheiten des regionalen Wirkungsbereiches der betreffenden Landeskomitees fungieren diese weisungsfrei.
e) Weiters kann der Vorstand einen Arbeitskreis mit Wirkungsbereich auf Gemeinschaftsebene einrichten, welcher die Bezeichnung „Arbeitskreis Europa der Freien Berufe Österreichs“ trägt.
In diesen Arbeitskreis können auch Vertreterorganisationen Freier Berufe aufgenommen werden, die nicht Mitglied des Bundeskomitees Freie Berufe sind, wenn dies der Verfolgung und Durchsetzung gemeinsamer Ziele dient bzw., wenn durch die Zusammenarbeit mit einer solchen Organisation ein Mehrwert in wissenschaftlicher, sozialökonomischer oder politischer Sicht zu erwarten ist.
Der Kooptierung geht die Prüfung der Legitimität und Repräsentativität der aufzunehmenden Organisation durch den Vorstand voraus, der anschließend mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
§ 16 Das Präsidium besteht aus den neun Präsidenten der Mitgliedskammern. Eine Vertretung ist nur in den von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen möglich. Aus diesem Personenkreis wählt der Vorstand auf die Dauer von drei Jahren eine Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. die den einzelnen Präsidialmitgliedern zukommenden Funktionen, insbesondere das Finanzreferat, festgelegt werden.
Das Präsidium und das am Sitz des Bundeskomitees errichtete Generalsekretariat führen die laufenden Geschäfte des Bundeskomitees.
Das Präsidium kann Ausschüsse einsetzen.
Für diese Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.
Im Rahmen der grundsätzlichen, vom Vorstand bzw. allenfalls von der Hauptversammlung beschlossenen Richtlinien entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Präsidium ist dann beschlussfähig, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident und mindestens die Hälfte der übrigen Präsidialmitglieder anwesend sind.
§ 17 Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, vertritt das Bundeskomitee nach außen.
Im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung fertigt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten oder der Generalsekretär.
Im Rahmen der außerordentlichen Geschäftsführung fertigen der Präsident oder einer der Vizepräsidenten und der Generalsekretär.
Verfügungen vermögensrechtlicher Art, die über die ordentliche Geschäftsführung hinausgehen, sind vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten und dem Generalsekretär und dem Finanzreferenten zu fertigen.
Zustellungen können rechtswirksam nur an die Anschrift des Generalsekretariates erfolgen, Zahlungen rechtswirksam nur auf die Konten des Bundeskomitees geleistet werden.
§ 18 Die Revisoren und deren Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 19 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird im Einzelfall von den Streitteilen selbst gewählt. Jeder Streitteil wählt zwei Schiedsrichter. Die vier Schiedsrichter wählen einen außerhalb ihrer Mitte stehenden Obmann mit einfacher Stimmenmehrheit. Können sich die Schiedsrichter über den von ihnen zu bestellenden Obmann nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Urschrift des Schiedsspruches ist nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgten Zustellungen der Ausfertigungen bei den Akten aufzubewahren.
§ 20 Bei Auflösung des Bundeskomitees mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens des Bundeskomitees zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und den Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Die Hauptversammlung, die über die Auflösung Beschluss fasst, beschließt auch darüber, wem der Liquidationserlös zuzuwenden ist. Der Erlös darf, dem gemeinnützigen Vereinszweck entsprechend, nur einer gemeinnützigen Organisation zufallen.
